Altstadt Gasstro ist ein Verein, der sich für eine lebendige Badener Altstadt einsetzt. Der Verein besteht aus verschiedenen Gastrobetrieben aus
der malerischen Badener Altstadt.

Statuten
des Vereins ALTSTADT GASSTRO


1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen ALTSTADT GASSTRO besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.
1.2 Sitz des Vereins ist in Baden AG.


2. Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Bildung einer Interessengemeinschaft von
Gastronomiebetrieben in der Altstadt von Baden, AG. Der Verein verfolgt dabei die folgenden

Zwecke:
Interessenvertretung: Der Verein setzt sich aktiv für die Interessen der Gastronomen in der Altstadt ein, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher, rechtlicher und städtebaulicher Belange.
Netzwerkbildung: Förderung des Austauschs und der Kooperation zwischen den Gastronomen in der Altstadt, um ein starkes Netzwerk aufzubauen, das gemeinsame Interessen wirksam vertreten kann.

Qualitätssteigerung:
Der Altstadt-Gastronomen Interessenverband setzt sich für die Förderung von Qualität und Service in den Gastronomiebetrieben der Altstadt ein, um das positive Image der Region zu stärken. Dialog mit Behörden und Institutionen: Der Verein pflegt einen konstruktiven Dialog mit relevanten Behörden, städtischen Einrichtungen und anderen relevanten Institutionen, um die Anliegen der Gastronomen angemessen zu vertreten und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten.

Einer Umwandlung des Vereinszwecks müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen.


3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
* Mitgliederbeiträge
* Erträge aus eigenen Veranstaltungen
* Erträge aus der Teilnahme an Veranstaltungen
* Spenden und Zuwendungen aller Art.


4. Mitglieder
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
4.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.


5. Mitgliederbeitrag
5.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er beträgt im Jahr 2024 CHF 30.00 pro Mitglied pro Jahr.
5.2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre
Mitgliedschaft erlischt, den Anteilsmässigen Mitgliederbeitrag zu entrichten.


6. Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1 Erlöschens Gründe
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt;
b) Ausschluss
c) Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
6.2 Austritt
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und tritt sofort in Kraft.
6.3 Ausschluss
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen.
Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich erklärt.
Der Ausschluss gilt per sofort.
Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.
6.4 Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.


7. Organisation des Vereins
7.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
7.2 Vereinsversammlung
7.2.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Jahresbudgets;
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
f) Änderung der Statuten;
g) Auflösung des Vereins;
h) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.
7.2.2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet innerhalb der ersten 6’Monate eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden, die Anträge des Vorstandes sowie den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
7.2.3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis
31. Januar eines Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste
um die fristgerecht eingegangenen Anträge. Über Gegenstände, die nicht ausführlich angekündigt sind,
darf die Mitgliederversammlung nur einen Beschluss fassen, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
7.2.4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung.
7.2.5 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählter Tagespräsident.
Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und ein stimmberechtigtes Mitglied für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen.
7.2.6 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
7.2.7 Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung
schriftlich statt.
7.2.8 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch eine Drittperson vertreten lassen.
7.2.9 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang die Wahl nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem das relative Mehr entscheidet.
7.3 Vorstand
7.3.1 Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern. Sie werden von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. .
7.3.2 Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift zu Zweien. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Ämterkumulation ist zulässig.
7.3.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind.
Es sind dies insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;
b) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d) Buchführung
7.3.4 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Sitzungen sind zu protokollieren.
7.3.5 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen
Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


8. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht
8.1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
8.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


9. Statutenänderungen und Auflösung
9.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9.2 Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9.3 Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.


10. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom
15.12.2023 genehmigt und treten sofort in Kraft.


Baden, 15.12.2023

ALTSTADT GASSTRO
Flühstrasse 6
5415 Rieden
info@altstadtgasstro.ch

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